1) Der Schachverband Zürichsee (gegründet am 30. April 1938) ist eine Vereinigung von Schachklubs am Zürichsee und dessen Umgebung, im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten.
2) Der Schachverband Zürichsee bezweckt die Pflege des Schachspiels durch Veranstaltungen von Turnieren um die Verbands-Einzelmeisterschaft, Cup, Schülerturnier sowie Mannschaftsmeisterschaft, Verbandswettkämpfen, Vorträgen, Simultanspielen usw.
Art. 102 Politik und Konfession
1) Der Schachverband Zürichsee ist politisch und konfessionell neutral.
1) Dem Schachverband Zürichsee können sämtliche an den Ufern des Sees und dessen Umgebung bestehende Schachvereine angehören.
Art. 202 Eintritt
1) Ein Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Präsidenten einzureichen.
2) Ihm sind die Vereinsstatuten, die Mitgliederliste und die Zusammensetzung des Vorstandes beizulegen.
3) Auf Antrag des Vorstandes erfolgt die definitive Aufnahme in den SchachverbandZürichsee durch die Delegiertenversammlung.
Art. 203 Bedingungen der Mitgliedschaft
1) Sie schliesst die Anerkennung der Statuten und Spielreglemente sowie die Verpflichtung zur Teilnahme an der ordentlichen und ausserordentlichen Delegiertenversammlung in sich.
2) Die Mitgliedschaft erlischt durch freien Austritt.
Art. 204 Austritt
1) Austritte können nur auf Ende des Geschäftsjahres nach vorangegangener sechsmonatiger Kündigung erfolgen.
2) Austritten, welche nach diesem Datum angekündigt werden, kann erst an der nächsten Delegiertenversammlung stattgegeben werden.
3) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Präsidenten zur richten.
Art. 205 Strafe und Ausschluss
1) Sektionen wie Mitglieder, welche ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, sich gegen die Statuten oder bestehende Reglemente vergehen, die Interessen des Verbandes schädigen, können durch den Vorstand disziplinarisch bestraft oder in schwerwiegenden Fällen von den Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
2) Der Schachverband Zürichsee kennt folgende Disziplinarstrafen: Entzug der Spielberechtigung bei Verbandsturnieren, Ausschluss aus dem Verband.
3) Die Mitteilung über die Bestrafung oder den Ausschluss hat mit schriftlicher Begründung, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung, an die betroffene Sektion bzw. an das Einzelmitglied zu erfolgen.
4) Gegen die Bestrafung kann das betroffene Einzelmitglied innert 30 Tagen schriftlich an den Vorstand rekurrieren. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig.
5) Gegen den Ausschluss von Sektionen kann der betroffene Verein auf die nächste Delegiertenversammlung schriftlich rekurrieren. Zur Bestätigung des Ausschlusses bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten. Der Entscheid der Delegiertenversammlung ist endgültig. Der Ausschluss entbindet nicht von allfälligen finanziellen Verpflichtungen.
1) Die Organe des Schachverband Zürichsee sind:
a) ordentliche Delegiertenversammlung (DV)
b) ausserordentliche Delegiertenversammlung (aoDV)
c) Vorstand
d) Rechnungsrevisoren
Art. 302 Vereinsjahr
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Art. 303 Delegiertenversammlung
1) Die ordentliche Delegiertenversammlung findet alljährlich im Juni statt.
2) Die Einladung hat mindestens 4 Wochen vorher schriftlich an die Sektionspräsidenten zu erfolgen.
3) Die unerlässlichen Traktanden der ordentlichen Delegiertenversammlung sind:
- 1. Appell
- 2. Wahl der Stimmenzähler
- 3. Abnahme des Protokolls der letzten Delegiertenversammlung
- 4. Abnahme der Jahresberichte
- a) des Präsidenten
- b) der Spielleiter (ZEM, ZMM, Cup, usw.)
- 5. Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
- 6. Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Jahresbeiträge
- 7. Mitgliedermutationen
- 8. Wahlen
- a) des Vorstandes
- b) Revisoren
- 9. Anträge
- a) des Vorstandes
- b) der Sektionen
- 10. Verschiedenes
4) Ein Antrag zur Änderung der Reihenfolge der Traktanden kann an jeder Versammlung nach der Wahl der Stimmenzähler angebracht werden. Zur Annahme des Antrages bedarf es der Mehrheit der anwesenden Stimmen.
5 ) Über Geschäfte, die nicht mit der Einladung angekündigt worden sind, darf nur mit der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmen Beschluss gefasst werden.
Art. 304 Anträge der Mitgliedsektionen
1) Anträge an die Delegiertenversammlung sind bis spätestens Ende März an den Präsidenten zu richten.
Art. 305 Ausserordentliche Delegiertenversammlng
1) Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Ebenso können ein Drittel der Sektionen dies verlangen.
2) Ihr stehen die gleichen Befugnisse wie der ordentlichen Delegiertenversammlung zu.
3) Es werden vorwiegend laufende Geschäfte behandelt.
Art. 306 Abstimmungen und Wahlen
1) Sektionen mit mehr als 20 Mitgliedern verfügen über zwei Stimmen. Sektionen mit 20 und weniger Mitgliedern haben 1 Stimme.
2) Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen, sofern keine Sektion eine geheime Abstimmung verlangt.
3) Sofern es die Statuten nicht anders vorsehen, gilt das absolute Mehr der anwesenden Delegierten entsprechend der Zahl der Stimmen, über welche die durch sie vertretene Sektion verfügen.
4) Stimm- und Wahlberechtigt sind Sektionsmitglieder die volljährig (18 Jahre) sind.
5) Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Art. 307 Wahl des Vorstandes
1) Der Vorstand wird durch die Delegiertenversammlung gewählt.
2) Der Vorstand besteht aus:a) Präsident, b) Vizepräsident, c) Aktuar, d) Kassier, e) Turnierleiter,f) Jugendschachleiter, g) Beisitzer.
3) Der Präsident wird durch die Delegiertenversammlung bestimmt.
4) Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst.
5) Die ordentliche Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes beträgt zwei Jahre.
6) Kann eine Vorstandscharge durch die Delegiertenversammlung nicht besetzt werden, so steht dem Vorstand die Befugnis zu, diese durch eine geeignete Person übergangsweise bis zur nächstfolgenden ordentlichen oder ausserordentlichen Delegiertenversammlung zu besetzten.
Art. 308 Kompetenzen des Vorstandes
1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes und die Führung der laufenden Geschäfte.
2) Er vertritt den Verband nach aussen.
3) Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
4) Über Post- oder Bankkonten verfügen der Präsident und der Kassier mit Einzelunterschrift.
Art. 309 Organisation des Vorstandes
1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten zu einer Sitzung eingeladen oder wenn es mindestens vier Vorstandsmitglieder dies verlangen.
2) Der Präsident führt in der Regel den Vorsitz der Vorstandssitzungen.
3) Bei Abstimmungen besitzt der Vorsitzende eine Stimme und den Stichentscheid.
4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
Art. 310 Anlässe
1) Die Durchführung von Anlässen durch einzelne Sektionen im Namen der Schachverbands Zürichsee bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
Art. 311 Rechnungsrevision
1) Der Rechnungsrevisor wird von demjenigen Verein gestellt, der mit der Organisation der Zürichsee-Einzelmeisterschaft betraut wird.
2) Über die Ausrichtung der Zürichsee-Einzelmeisterschaften befindet die Delegiertenversammlung.
3) Der Rechnungsrevisor prüft alljährlich die Vereinsrechnung und legt zuhanden der Delegiertenversammlung einen schriftlichen Bericht vor.
Art. 312 Kommissionen
1) Bei Bedarf können der Vorstand oder die Delegiertenversammlung Kommissionen einsetzten, welchen die Durchführung von Anlässen oder die Abwicklung von Geschäften übertragen wird.
1) Die Einnahmen des Verbandes sind:
a) Mitgliederbeiträge
b) Erlöse aus Verbandsanlässen
c) freiwillige Beiträge
d) übrige Einnahmen.
Art. 402 Ausgaben
1) Der Verband entrichtet dem Organisator der Zürichsee-Einzelmeisterschaft und des Zürichseecups einen Pauschalbeitrag,
2) Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Delegiertenversammlung auf Antrag des Vorstandes.
3) Mit Beschluss der Delegiertenversammlung können Beiträge an weitere Veranstaltungen gewährt werden.
Art. 403 Migliederbeiträge
1) Die Mitgliederbeiträge werden auf Antrag des Vorstandes durch die Delegiertenversammlung festgesetzt.
2) Der Mitgliederbeitrag ist innert 60 Tagen nach Versand der Beitragsrechnung zu begleichen.
3) Wird der Beitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, so kann der Vorstand gemäss Art. 205 vorgehen.
Art. 404 Haftungsausschluss
1) Für die Verpflichtungen des Verbandes haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
1) Eine Revision der Statuten kann nur anlässlich einer DV oder aoDV erfolgen.
2) Für die Zustimmung zur Revision der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.
Art. 502 Auflösung
1) Der Beschluss über die Auflösung des Verbandes kann nur an einer DV oder aoDVerfolgen.
2) Es ist dafür eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.
3) Über die Verwendung des Verbandsvermögen entscheidet die DV oder die aoDV.
4) Art. 77 und 78 ZGB bleiben vorbehalten.
Art. 504 Inkraftsetzung
1) Diese Statuten treten sofort nach ihrer Genehmigung in Kraft. Sie ersetzten diejenigen vom 25. Juni 1984 und 11. Juni 1999 und wurden von der Delegiertenversammlung vom 10. Juni 2016 genehmigt.
Zollikon 10. Juni 2016
Im Namen des Vorstandes:
Der Präsident: Christian Grätzer, Einsiedeln
Der Aktuar: Giulio Moretti, Stäfa